Hundeverwaltung

Hundehaltergesetz

Ansprechperson:

Lisa-Nadine Kiemeswenger
Telefon: +43 2738 22 12 - 12
E-Mail: kiemeswenger@grafenwoerth.gv.at


Abgaben: (jährlich)

Nutzhund: € 6,54
Hund: € 25,-
Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential: € 250,-


Hundeanmeldung

Die Anmeldung Ihres Hundes ist unverzüglich bei uns am Gemeindeamt abzugeben.
Hierfür gibt es ein Formular
Bei der Anmeldung erhalten Sie die Hundemarke, welche am Halsband zu befestigen ist & auch einen Zahlschein mit der jährlichen Hundeabgabe.

Versicherung:
Sie benötigen für Ihren Hund eine Versicherung für Personen- u. Sachschäden in der Höhe von € 725.000,-
Auch ist es möglich, dass in der Haushaltsversicherung der Hund mitversichert ist.
Sie haben Ihren Hund vor dem 01.06.2023 angemeldet - dann haben Sie bis 01.06.2025 Zeit, den Versicherungsnachweis zu erbringen.
Sie haben Ihren Hund nach dem 01.06.2023 angemeldet - dann haben Sie 2 Monate Zeit, den Versicherungsnachweis zu erbringen.

Neu, seit 01.06.2023:
Sie haben sich einen neuen Hund zugelegt?
Dann müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen - dieser Vortrag dauert 3 Stunden, ist selbst zu bezahlen und nur ein Mal zu besuchen.
Fällt Ihr neuer Hund in die Spate der Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential?
Dann brauchen Sie auch einen erweiterten Sachkundenachweis, dies sind zusätzlich 10 Stunden (4h theoretisch, 6h praktisch), die sie ablegen müssen.

Den Sachkundenachweis bringen Sie bitte zu uns - wir machen uns eine Kopie!

Der Sachkundenachweis ist nur 1x zu absolvieren!

Weitere Informationen erhalten Sie weiter unten.


Hundeabmeldung

Ist ihr Hund verstorben oder haben Sie Ihn verkauft/abgegeben?  - bitte melden Sie uns das unverzüglich!
Wenn keine Meldung bei uns eintrifft, wird die Hundeabgabe trotzdem jährlich vorgeschrieben.

Hier finden Sie das Formular


Hundehaltung (gemäß NÖ Hundehaltegesetz)

Grundsätzlich müssen nach dem NÖ Hundehaltegesetz an öffentlichen Orten im Ortsbereich Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde sind gemäß § 8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine zu führen.

Zusätzlich besteht gemäß § 8 Abs. 5 NÖ Hundehaltegesetz für alle Hunde eine Maulkorb- und Leinenpflicht, wenn es auf Grund der äußeren Umstände notwendig ist, dass nur damit eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen und Tieren ausgeschlossen werden kann, beispielsweise:

1) in öffentlichen Verkehrsmitteln
2) in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
3) auf Kinderspielplätzen
4) an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten (Einkaufszentren, Freizeit-u. Vergnügungsparks, Gaststätten, Heurigen und Badeanlagen während der Badesaision
5) bei Veranstaltungen und
6) in beengten Räumen (Lift, Aufzüge, Gondeln

Hundeführer haben die Exkremente von Hunden unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen. Dafür stehen im Gemeindegebiet auch gratis Hundekotbeutel zur Verfügung.


ÄNDERUNG HUNDEHALTEGESETZ MIT 01. JUNI 2023

Liebe Hundebesitzer & Hundebesitzerinnen,

mit 01.06.2023 tritt die Änderung des NÖ Hundehaltergesetzes in Kraft.
Ebenso wird die derzeit aufrechte NÖ Hundehalter-Sachkundeverordnung am 01.06.2023 durch die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung ersetzt.


NEUE MAßNAHMEN:

  • Meldepflicht für alle ab 1. Juni 2023 neu angeschafften Hunde bei der örtlich zuständigen Gemeinde (WIR) - jedoch mit zahlreichen Ausnahmen (Jagdhunde, Behindertenhunde, etc.)
  • Verpflichtender "NÖ Hundepass" (allgemeine Sachkunde) für Halterinnen und Halter von Hunden vor der Aufnahmeeiner Hundehaltung ab 01. Juni 2023 -- Vorlage des NÖ Hundepasses bei der Meldung des Hundes (mit Nachfrist bis 6 Monate für die Vorlage)
  • Einführung einer einheitlichen Haftpflichtversicherung (€ 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden) für alle Hundehalterinnen und Hundehalter - Vorlage eines entsprechenden Nachweises bei der Meldung eines Hundes bei der Gemeinde)
  • Übergangsbestimmung: Nachweis der Haftpflichtversicherung bis zum 01. Juni 2025 bei der Gemeinde für vor dem 01. Juni 2023 gehaltene Hunde
  • Festlegung einer neuen Obergrenze zur Haltung von Hunden (5 Hunde) in einem Haushalt


Liste der Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential...
... sind lt. § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes folgende Hunde sowie auch deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • Pit-Bull
  • Bandog

Besteht bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweist, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten darüber vorzulegen.
Dieses Gutachten gilt dann nur für diesen einen Hund.


Allgemeine Sachkunde:

"Verpflichtende allgemeine Information"
Ist bestenfalls vor der Hundeanschaffung zu absolvieren um feststellen zu können, welcher Hund passend wäre.
Herangezogen wird hier die Wohnfläche und Auslauffläche, welche zur Wohnfläche gehört (Garten), die Zeit die man für den Hund aufwenden kann.

1 Stunde Information bei einem Tierarzt
2 Stunden Information bei einer fachkundigen Person

Übergangsbestimmung: Hunde die bereits vor dem 01. Juni 2023 von einem Hundehalter gehalten wurden - KEIN SACHKUNDENACHWEIS!

Erweiterte Sachkunde: (Verpflichtend, wenn es sich um Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential handelt)

4 Stunden theoretischer Teil
6 Stunden praktischer Teil mit JEDEM gehaltenen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential


Beschränkung der Hundehaltung:

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential:
Das Halten von mehr als 2 Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (und auffälligen Hunden) in einem Haushalt ist verboten!

Allgemein:
Das Halten von mehr als 5 Hunden in einem Haushalt ist verboten (Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential eingerechnet).

Zweck der Bestimmung ist eine mögliche Gefährdung und Belästigung anderer Personen hinsichtlich Lärm und Geruch über das örtlich zumutbare Maß hintanzuhalten.


Haftpflichtversicherung:

Mit der verpflichtenden Meldung aller Hunde bei der jeweils zuständigen Gemeinde verbunden ist in Zukunft für ALLE Hundehalter und Hundehalterinnen auch er Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden und der weitgehenden Verpflichtung der Aufrechterhaltung des Bestandes dieser Haftpflichtversicherung.

Für alle Hunde, die bereits vor dem 01. Juni 2023 gehalten wurden, ist eine Übergangsfrist bis zum 01. Juni 2025 zur Vorlage des Nachweises bzw. Vorlage der Anpassung des Nachweises der ausreichenden Haftpflichtversicherung in Form einer Meldung bei der Gemeinde vorgesehen.


WO KÖNNEN SIE DEN SACHKUNDENACHWEIS MACHEN?

  • Hundetrainerin Frau Herta Blecha und eine Tierärztin aus Gföhl bieten euch für die allgemeine und erweiterte Sachkunde Termine in Grafenwörth an.
    KONTAKT SACHKUNDENACHWEISE (allgemein und erweitert):
    Herta Blecha
    ÖKV Hundetrainerin
    Tel.: 0650 99 88 122
    Kirchenweg 1
    3492 Diendorf am Kamp
    hundeschmiede@gmx.at
    www.hundeschmiede.jimdo.com



WICHTIGE INFORMATION

Auf diesem Wege nochmals die Information, dass die Hundeführer (Personen die mit dem Hund spazieren gehen) verpflichtet sind, die Ausscheidungen des Hundes zu entfernen haben - in der gesamten Gemeinde stehen Hundekotbeutel kostenlos zur Verfügung. Die Hundekotbeutel bitte im eigenen Restmüllbehälter entsorgen!